Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 17/25p
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz für einen reinen Geldschaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.11.2024, 6 R 145/24x-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.611 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Geschäftszahl
7Ob17/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* P*, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M* O*, 2. V*, beide vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen 21.880,74 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 6 R 145/24x-29, womit das Zwischenurteil des Landegerichts Salzburg vom 30. Juli 2024, GZ 4 Cg 65/23g-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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