Wann muss mir jemand einen reinen Geldschaden ersetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
- Hier: Belastung eines Wohnungseigentümers mit Rücklagenbeiträgen iSd §§ 31, 32 WEG 2002.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
- Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
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- § 20 PMG ist ein Schutzgesetz.OGH 2 Ob 230/04v, 04.11.2004
- Betreiber einer Autobahnraststätte ist hinsichtlich des Kundenentfalls nach unfallbedingter Autobahnsperre nur mittelbar Geschädigter.OGH 2 Ob 110/03w, 12.06.2003
- Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht. Ob eine Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln.OGH 4 Ob 236/02p, 05.11.2002
- Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- Hier: Schutzzweck von § 4 ImmMV und § 5 ImmMV.OGH 1 Ob 36/01b, 27.02.2001
- Hier: Verletzung von Rechtsvorschriften, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen.OGH 1 Ob 257/00a, 30.01.2001
- Gehaftet wird nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte.OGH 1 Ob 79/00z, 13.06.2000
- Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 2312/96y, 28.01.1997
- Bei der Verletzung von Schutzpflichten sind bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt dann vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene.OGH 4 Ob 2259/96a, 15.10.1996
- Besteht kein Zusammenhang zwischen dem durch Auslegung im Sinne einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermittelnden Normzweck und dem eingetretenen Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor.OGH 1 Ob 22/92, 22.06.1993
- Oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegeben ist oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt.OGH 1 Ob 44/89, 03.10.1990
- Bei Schutznormübertretungen nur, wenn als Schutzzweck einer bestimmten Norm die Hintanhaltung eines über die Aufrechterhaltung absolut geschützter Rechtspositionen hinausgehenden Interesses einer bestimmten Person an ihren vermögenswerten Interessen zu erkennen ist.OGH 6 Ob 625/84, 05.06.1986
- Durch die falsche Ausstellung von Sparbüchern begangener Betrug bzw Untreue.OGH 3 Ob 660/81, 10.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 74.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 17/25p, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.
Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die fremdes Eigentum schützen soll, ist nicht nur der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen. Auch die daraus folgenden weiteren Nachteile in Ihrem Vermögen sind zu ersetzen.