Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 210/24z
Worum es ging: Kann ich Unterhalt fordern, wenn ich Sozialhilfe beziehe?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Nein. Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gelten grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie mindern den Unterhaltsanspruch daher nicht.
Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 25.06.2024, 2 FAM 27/23m-48
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 23.09.2024, 15 R 296/24y-54
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
36 Absätze, 11.198 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
1Ob210/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M* 1986, *, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen den Antragsgegner F*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2024, GZ 15 R 296/24y-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 25. Juni 2024, GZ 2 FAM 27/23m-48, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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