Kann ich Unterhalt fordern, wenn ich Sozialhilfe beziehe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: oö SOHAGOGH 1 Ob 210/24z, 25.02.2025
- Diese Rechtsprechung ist nicht anwendbar, wenn der Landesgesetzgeber keine "aufgeschobene Legalzession" vorsieht, sondern der Bezieher entweder verpflichtet ist, seine Unterhaltsansprüche - welche anschließend auf die öffentlich-rechtlichen Leistungen angerechnet werden - selbst geltend zu machen oder dem zuständigen Rechtsträger nach dessen Verlangen abzutreten.OGH 1 Ob 210/24z, 25.02.2025
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG.OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017
- Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG).OGH 8 Ob 6/16i, 27.09.2016
- Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG).OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zum Kindesunterhalt ABGB idF KindNamRÄG 2013 § 231.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Tiroler SHG.OGH 9 Ob 23/04d, 15.09.2004
- oöSHG.OGH 8 Ob 126/03t, 23.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 1 Ob 210/24z, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.