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Kann ich Unterhalt fordern, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Sozialhilfebezieher
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Bezieht der Unterhaltsgläubiger als Sozialhilfeempfänger Geldleistungen zum Lebensunterhalt, ist diese Sozialhilfeleistung zwar bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen; im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen verliert der Unterhaltsgläubiger aber das Recht, Zahlung an sich zu fordern. Die Forderung wird erst nach einem Übergang auf den Sozialhilfeträger einforderbar. Bis zur Bewirkung der Legalzession ist im Unterhaltsbemessungsverfahren nur ein Feststellungsausspruch möglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

günstig für Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe und Ehegattenunterhalt

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

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