Wie wirkt sich das Einkommen meines Kindes auf den Unterhalt aus?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse.OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024
- Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x).OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- Die verbleibende Unterhaltspflicht wird berechnet ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich dem Kindeseinkommen multipliziert mit der Geldbedarfsquote (Regelbedarf : Mindestpensionshöhe).OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- Im Falle der Drittpflege kann sich die Berücksichtigung des Eigeneinkommens nicht an der „Richtwertformel“ orientieren.OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017
- Es liegt schon im Wesen einer Orientierungshilfe, dass damit keine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung vorgegeben werden soll.OGH 9 Ob 42/16s, 24.06.2016
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (§ 140 Abs 2 ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann daher gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 140 Abs 2 ABGB nicht Platz greift.OGH 10 Ob 17/13t, 16.04.2013
- Eine Korrektur ist noch nicht (zwingend) erforderlich, nur weil die Anwendung der Formel den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291 b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze. Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.OGH 4 Ob 53/06g, 28.09.2006
- Bei der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt.OGH 2 Ob 77/97f, 10.04.1997
- Diese Formel bildet nur eine erste Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten korrigiert werden kann.OGH 4 Ob 2291/96g, 15.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 32.
- OGH 1 Ob 210/24z, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 24/20g, 13.10.2020, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 41/19f, 19.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.
Wird der Unterhalt als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet, dürfen vom Bruttolohn nur die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer und die echten Abzüge abgezogen werden, keine gedachte Steuer. Steuervorteile aus Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bleiben im Einkommen, weil das Kind daran teilhaben soll.