Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 1/25t

Worum es ging: Läuft mein Job weiter, wenn ich nach der Kündigung arbeite?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein gekündigtes Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich weiterlaufen, wenn sich aus dem Verhalten beider Seiten der Wille dazu ergibt. Arbeiten Sie längere Zeit weiter, spricht das für eine Fortsetzung. Arbeiten Sie nur vorübergehend weiter, etwa an einem einzigen Tag, reicht das nicht.

Eine Kündigung, die beim anderen angekommen ist, kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu kurze Frist gewählt, kann er auch nicht nachträglich erklären, die Kündigung gelte eben für den nächsten zulässigen Termin und das Arbeitsverhältnis dauere bis dahin an.

Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann ohne Ihre Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Frist dem Gesetz nicht entspricht. Nur wenn die Kündigung im Augenblick der Erregung ausgesprochen und sofort widerrufen wird, ist das anders.

Eine falsche Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird, können Sie nur sofort zurücknehmen. Danach geht es nur noch, wenn die andere Seite zustimmt.

Nein. Arbeiten Sie nach dem Ende der Befristung weiter und lässt Ihr Dienstgeber das zu, wird das Dienstverhältnis stillschweigend fortgesetzt; er kann diese Weiterbeschäftigung dann nicht nachträglich als neuen befristeten Vertrag ausgeben. Ob es zu einer solchen stillschweigenden Verlängerung gekommen ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

Sie können einen Anspruch vor Gericht mündlich oder schriftlich und ohne bestimmte Worte anerkennen. Diese Erklärung wirkt nur im Verfahren, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden und bindet das Gericht ebenso wie Sie selbst. Anerkennen Sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, ergeht ein Endurteil, anerkennen Sie nur den Grund, ein Zwischenurteil.

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.034 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8ObA1/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S*, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2024, GZ 8 Ra 62/24g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail