Kann mein Chef die Kündigung einfach zurücknehmen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine einvernehmliche Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist und eine damit verbundene Verschiebung des Kündigungstermins ist aber auch nach Ausspruch der Kündigung grundsätzlich zulässig.OGH 9 ObA 18/20t, 29.04.2020
- Sie kann auch nicht - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes- abgeändert werden.OGH 8 ObA 62/04g, 24.06.2004
- Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Rücknahme der Kündigung jedoch zulässig.OGH 9 ObA 253/02z, 23.04.2003
- Hier: Austritt eines Dienstnehmers.OGH 8 ObS 222/98z, 11.02.1999
- Selbst eine zeitwidrig zu einem früheren als dem vertragsgemäßen oder gesetzlichen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung löst das Arbeitsverhältnis erst zum nächsten zulässigen - vertraglichen oder gesetzlichen - Termin auf, wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, daß sein Vertragspartner unter Einhaltung dieses zulässigen Termins kündigen wollte.OGH 9 ObA 184/88, 14.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 ObA 1/25t, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 18/20t, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 871
- ABGB § 1158
- ABGB § 1159 · Kündigung
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber Gelegenheit, den Grund für die Entlassung zu beseitigen, verliert er durch diese Verzögerung sein Recht zur Entlassung nicht. Dasselbe gilt, wenn er die Entlassung davon abhängig macht, dass es Ihnen nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.
Der Schutz vor einer Kündigung, mit der Sie von Ansprüchen abgehalten werden sollen, betrifft nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Wunsch, nicht gekündigt zu werden, ist kein solcher Anspruch, weil eine Kündigung grundsätzlich frei möglich ist. Kündigt der Arbeitgeber vorsorglich noch einmal für den Fall, dass Sie die erste Kündigung erfolgreich anfechten, greift dieser Schutz daher nicht.