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Muss ich zustimmen, wenn die Kündigung zurückgenommen wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellter
Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann ohne Ihre Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Frist dem Gesetz nicht entspricht. Nur wenn die Kündigung im Augenblick der Erregung ausgesprochen und sofort widerrufen wird, ist das anders.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Eine dem Angestellten erklärte Kündigung des Dienstverhältnisses kann - abgesehen vom Fall des unverzüglichen Widerrufs einer in augenblicklicher Erregung erklärten Kündigung - ohne Zustimmung des Angestellten nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn die Kündigungsfrist dem Gesetze nicht entspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung nach abgelehnter Vertragsänderung

Bietet Ihnen der Arbeitgeber auf dem vorgesehenen Weg eine Änderung Ihres Vertrags an und stimmen Sie nicht zu, so kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung wegen Ihrer Interessen angefochten werden. Sie gilt aber nicht als Kündigung, die Sie dafür bestraft, dass Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben.

günstig für Arbeitgeber Vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.

Verwandte Fragen

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