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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.03.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 6/25f

Worum es ging: Kann ich gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe weiter vorgehen?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.

Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Ja. Weist das Gericht zweiter Instanz Ihr an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurück, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn es um einen Bereich geht, in dem sonst überhaupt kein Rechtsmittel zulässig ist, etwa um Gebühren oder die Belohnung eines Verlassenschaftskurators.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.276 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Geschäftszahl

5Ob6/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Grundbuchshandlungen, ob mehrerer Liegenschaften, über den Rekurs des Einschreiters O*, BA, * vertreten durch W*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, AZ 1 R 38/24d, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Zulassung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 18. Mai 2024, AZ 1 R 38/24d, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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