Kann ich die Entscheidung über meine Verfahrenshilfe weiterziehen?
betrifft Antragsteller, Parteien, Verfahrenshilfewerber
Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind unzulässig. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst.OGH 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
- Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage.OGH 3 Ob 212/16x, 23.11.2016
- Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung.OGH 3 Ob 212/16x, 23.11.2016
- Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche, vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung.OGH 3 Ob 181/16p, 23.11.2016
- Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird.OGH 9 Ob 44/15h, 29.07.2015
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- Beisatz: Das gilt auch für die Klarstellung, dass neuerliche Anträge der Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden.OGH 3 Ob 182/14g, 22.10.2014
- Hier: Aufforderung des - hier funktional als erstinstanzliches Gericht tätigen - Rekursgerichts zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses.OGH 8 Ob 63/09m, 19.05.2009
- Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 1 Ob 130/08m, 20.06.2008
- Der absolute Rechtsmittelausschluss erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte.OGH 5 Ob 47/04d, 29.03.2004
- Es handelt sich dabei um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, nach dem ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof selbst dann unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO beziehungsweise § 14 Abs 1 AußStrG vorlägen.OGH 1 Ob 20/97s, 28.01.1997
- Daher kann auch die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zum Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, nicht mit Revisionsrekurs an den OGH bekämpft werden.OGH 9 ObA 280/92, 11.11.1992
- Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst alle nach den Vorschriften der §§ 63 bis 71 ZPO ergangenen Entscheidungen.OGH 5 Ob 502/92, 10.03.1992
- Hiezu zählen über die Bewilligung, die Erweiterung, das gänzliche oder teilweise Erlöschen und die Entziehung der Verfahrenshilfe, die Bewilligung oder Verweigerung der einzelnen Begünstigungen, ferner Entscheidungen über die Nachzahlung von gestundeten Beträgen, über die Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts und die Bewilligung von Vorschüssen an ihn. Dagegen greift diese Rechtsmittelbeschränkung nicht Platz bei Beurteilung der im § 73 ZPO geregelten Folgen der Verfahrenshilfe über den Verfahrensablauf und Fristenablauf.OGH 7 Ob 642/90, 27.09.1990
- Auch im Verfahren zur Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO.OGH 4 Ob 579/81, 20.10.1981
- Gleichgültig ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat.OGH 2 Ob 574/79, 16.10.1979
- Zurückweisung eines Rekurses.OGH 6 Ob 504/79, 24.01.1979
- Hier: AußerstreitverfahrenOGH 3 Ob 638/76, 09.11.1976
- Hier: Rekurs des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes gegen den Beschluss, mit welchem sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbeschluß zurückgewiesen wurde.OGH 5 Ob 220/75, 04.11.1975
- Der Revisionsrekurs ist also gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidung oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (Vgl Fasching ErgBd S 58).OGH 8 Ob 241/74, 26.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 81.
- OGH 5 Ob 6/25f, 06.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 199/21g, 04.11.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 206/17f, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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