Kann ich gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe weiter vorgehen?
betrifft Antragsteller, Parteien, Verfahrenshilfewerber
Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst.OGH 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
- Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung.OGH 5 Ob 103/09x, 15.12.2009
- Nunmehr § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG 2005.OGH 2 Ob 109/08f, 26.06.2008
- Hier: Frage der Kostenlosigkeit von Aktenabschriften im Rahmen der Verfahrenshilfe.OGH 7 Ob 235/01m, 14.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 5 Ob 6/25f, 06.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 8/23x, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/21g, 04.11.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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