Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 226/24g
Worum es ging: In welchem Verfahren wird mein Streit entschieden?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.
Haben Miteigentümer ihre Beziehungen durch eine Vereinbarung geregelt und werden Leistungen daraus verlangt, ist dafür das Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig. Das gilt aber nur, wenn die Vereinbarung die Benützung dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit regeln sollte. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Miteigentümer nicht so weitgehend binden wollten.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache gehören ins Verfahren außer Streitsachen, nicht in einen Zivilprozess. Das gilt auch dann, wenn dem Streit eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt, und ebenso für die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.08.2024, 39 R 152/24b-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a AußStrG § 62 AußStrG § 71 JN § 40a
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.317 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob226/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitssache der Antragstellerin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. I*, vertreten durch die Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG in Wien, 2. M*, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Benützungsvereinbarung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2024, GZ 39 R 152/24b-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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