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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2005

ABGB § 838a

§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.

Sie können mit Klage verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird, auch wenn keine Nutzungsregelung besteht. Solche Ansprüche gehören vor das ordentliche Gericht und nicht in das besondere Verfahren über die Verwaltung.

Nein, das Gesetz sieht die Verwaltung durch die Eigentümer selbst als Normalfall an; ein bestellter Verwalter ist die Ausnahme. Selbstverwaltung bedeutet dabei die gemeinsame Verwaltung durch alle. Übernehmen einzelne Eigentümer nur bestimmte Aufgaben, werden sie dadurch nicht zu Verwaltern.

Haben Miteigentümer ihre Beziehungen durch eine Vereinbarung geregelt und werden Leistungen daraus verlangt, ist dafür das Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig. Das gilt aber nur, wenn die Vereinbarung die Benützung dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit regeln sollte. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Miteigentümer nicht so weitgehend binden wollten.

Ja. Ob für die gemeinsame Liegenschaft ein Verwalter bestellt wird, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Wer überstimmt wurde, kann dagegen nichts unternehmen. Anderes gilt nur, wenn der bisherige Verwalter ausnahmsweise für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war.

Streitigkeiten sind grundsätzlich im Prozessweg auszutragen, wenn sie nicht ausdrücklich oder zumindest zweifelsfrei einem besonderen Verfahren zugewiesen sind. Im Wohnungseigentum sind nur jene Angelegenheiten dem Prozessweg entzogen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Alles andere ist weiterhin mit Klage geltend zu machen.

Ansprüche gegen einen Miteigentümer, der zugleich die Verwaltung übernommen hat, sind Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Hängen sie unmittelbar mit Verwaltung und Benützung zusammen, etwa die Herausgabe von Unterlagen oder anteiliger Erträge, gehören sie ins Außerstreitverfahren. Schadenersatz wegen unbefugter Übernahme der Verwaltung müssen Sie dagegen mit Klage geltend machen.

Rechnet ein verwaltender Miteigentümer ab, ergibt sich daraus ein Anspruch auf den anteiligen Aufwand für die Lasten der gemeinsamen Liegenschaft gegen die anderen Miteigentümer. Über diesen Streit wird im vereinfachten Antragsverfahren entschieden, nicht mit einer gewöhnlichen Klage.

Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache gehören ins Verfahren außer Streitsachen, nicht in einen Zivilprozess. Das gilt auch dann, wenn dem Streit eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt, und ebenso für die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gilt.

Verwaltet ein Miteigentümer die Liegenschaft, kann er seine sofortige Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern, wenn ihm die Mehrheitsverhältnisse das erlauben. Die übrigen Miteigentümer können ihn dann aber gemeinsam bei Gericht aus wichtigem Grund abberufen lassen. Wer dabei nicht mitantragen will, wird als weiterer Gegner in das Verfahren einbezogen.

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.

Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.

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