In welchem Verfahren wird mein Streit entschieden?
betrifft Kläger, Antragsteller, Miteigentümer, Mieter
Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (71 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren der antragstellenden Wohnungseigentümer, das darauf abzielte, die für ihren behördlichen Antrag gemäß § 129 Abs 1a BauO für Wien erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erhalten.OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025
- Begehren auf Feststellung der (Un-)Gültigkeit eines Testaments gehört auf den streitigen Rechtsweg.OGH 2 Ob 162/23x, 25.10.2023
- Im außerstreitigen Verfahren durchzusetzender Ersatzanspruch der Mieterin nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG (§ 8 Abs 2 und 3 MRG).OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023
- Weiterhin auf den streitigen Rechtsweg gehören Ansprüche, die nicht (nur) auf das Miteigentumsverhältnis gegründet sind, sondern auf andere Rechtsgrundlagen, etwa Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungs- oder auch nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche nach § 523 ABGB.OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022
- Eine bloße Bekräftigung des aus § 166 Abs 1 UGB abgeleiteten gesetzlichen Anspruches durch (allenfalls konstitutives) Anerkenntnis vermag an dessen inneren Zusammenhang mit der in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie nichts zu ändern.OGH 6 Ob 203/19z, 23.04.2020
- Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach § 166 Abs 1 UGB.OGH 6 Ob 203/19z, 23.04.2020
- Hier: Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR. Keine analoge Anwendung des § 838a ABGB.OGH 9 Ob 81/16a, 19.12.2016
- Im Zweifel gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg.OGH 9 Ob 81/16a, 19.12.2016
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- An diesen Grundsätzen hat auch § 838a ABGB nichts geändert.OGH 5 Ob 46/14x, 24.03.2015
- Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Über das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen volljährigen Personen ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 10 Ob 38/12d, 20.11.2012
- Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren.OGH 2 Ob 38/12w, 28.06.2012
- Hier: § 838a ABGB.OGH 5 Ob 17/12d, 20.03.2012
- Die erforderliche Abgrenzung wird durch den inneren Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie bestimmt (RZ 2001/14). Insofern hat sich also die jüngere Rechtsprechung gegenüber der älteren, in der allein der Gesichtspunkt der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung einer Materie in das Verfahren außer Streitsachen dominierte, weiterentwickelt.OGH 1 Ob 219/01i, 22.10.2001
- Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg.OGH 1 Ob 202/00p, 29.08.2000
- Hier: Zurückweisung eines Antrages auf Tragung der Kosten von Erhaltungsarbeiten nach dem WEG.OGH 5 Ob 22/89, 11.04.1989
- Antrag nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 16/84, 15.05.1984
- Antrag nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 50/82, 30.11.1982
- Ausdrücklich oder schlüssige Verweisung ins Außerstreitverfahren erforderlich.OGH 5 Ob 6/81, 22.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 71.
- OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 226/24g, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 237/23f, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/23z, 14.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/23v, 27.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 838a
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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