Wo streite ich über die Abrechnung der gemeinsamen Kosten?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache gehören ins Verfahren außer Streitsachen, nicht in einen Zivilprozess. Das gilt auch dann, wenn dem Streit eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt, und ebenso für die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Feststellung, ob eine Vereinbarung, die Rechte und Pflichten zwischen den Miteigentümern regelt, gilt, ist im außerstreitigen Verfahren zu klären.OGH 5 Ob 226/24g, 06.03.2025
- Hier: Begehren von Wohnungseigentümern auf Korrektur bereits gelegter Betriebskostenabrechnungen wegen behaupteter Unrichtigkeiten und Feststellung des auf sie aufgrund der Anteilsgröße entfallenden Betriebskostenanteils. Wesen der Auseinandersetzung ist hier daher – über die Abrechnung hinaus – auch die (korrekte) Aufteilung gemeinschaftlicher Nutzungen und Lasten entsprechend dem Verhältnis der Anteile im Sinn der §§ 839 f ABGB.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Hier: Rechtsgemeinschaft; Wasserschöpfgemeinschaft.OGH 1 Ob 7/20s, 26.02.2020
- So inhaltlich auch bereits 6 Ob 233/10y, 1 Ob 123/11m, 2 Ob 71/12y, 9 Ob 7/12p, 1 Ob 163/13x, 8 Ob 130/13w, 5 Ob 106/14w, 5 Ob 46/14x, 7 Ob 169/16b, 3 Ob 45/17i, 8 Ob 96/17a, 1 Ob 187/17g, 6 Ob 160/18z.OGH 4 Ob 76/07s, 22.05.2007
- Zur Rechtslage nach dem mit dem FamErbRÄG 2004 neu geschaffenen § 838a ABGB; vgl gegenteilig noch zur früheren Rechtslage: RS0013563.OGH 4 Ob 76/07s, 22.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132879 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 226/24g, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 838a
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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