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Wo streite ich mit Miteigentümern über eine Nutzungsvereinbarung?

betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Haben Miteigentümer ihre Beziehungen durch eine Vereinbarung geregelt und werden Leistungen daraus verlangt, ist dafür das Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig. Das gilt aber nur, wenn die Vereinbarung die Benützung dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit regeln sollte. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Miteigentümer nicht so weitgehend binden wollten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (81 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1935)

Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Miteigentümer keine solche weitgehende Bindung beabsichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 23 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 81.

Im Gesetz

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