Wo streite ich mit Miteigentümern über eine Nutzungsvereinbarung?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Haben Miteigentümer ihre Beziehungen durch eine Vereinbarung geregelt und werden Leistungen daraus verlangt, ist dafür das Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig. Das gilt aber nur, wenn die Vereinbarung die Benützung dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit regeln sollte. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Miteigentümer nicht so weitgehend binden wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Miteigentümer keine solche weitgehende Bindung beabsichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Feststellung, ob eine Vereinbarung, die Rechte und Pflichten zwischen den Miteigentümern regelt, gilt, ist im außerstreitigen Verfahren zu klären.OGH 5 Ob 226/24g, 06.03.2025
- Hier: Rechtsgemeinschaft; Wasserschöpfgemeinschaft.OGH 1 Ob 7/20s, 26.02.2020
- Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Hier: Zwischen den Miteigentümern strittige Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Sache.OGH 8 Ob 96/17a, 28.09.2017
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- Die Verweisung in das Verfahren außer Streitsachen gilt auch für ein auf eine Benützungsvereinbarung gestütztes Duldungsbegehren.OGH 3 Ob 45/17i, 29.03.2017
- Hier: Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht.OGH 7 Ob 189/14s, 26.11.2014
- Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Dem Umstand, dass der Kläger auch die Feststellung des Benützungsrechts nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Rechtsnachfolger begehrt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.OGH 6 Ob 233/10y, 17.12.2010
- Nach dem mit dem FamErbRÄG 2004 neu geschaffenen § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten ganz allgemein im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt.OGH 4 Ob 76/07s, 22.05.2007
- Auch wenn der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung im Einzelfall zugleich eine Kündigung einer bestehenden-inhaltlich allerdings abweichenden-Benützungsvereinbarung darstellen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0013630/T2 bis T4), ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen.OGH 1 Ob 122/04d, 25.06.2004
- Erfolgte auch eine Einigung über das Benützungsentgelt, dann ist für eine Entscheidung darüber im Verfahren außer Streitsachen kein Raum.OGH 3 Ob 42/03b, 24.06.2003
- Über Ansprüche, die aus einer Benützungsvereinbarung unter Mitmietern abgeleitet werden, ist, ebenso wie über Ansprüche aus einer Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 4 Ob 537/95, 19.09.1995
- Bei Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist allerdings stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners.OGH 1 Ob 556/93, 25.08.1993
- Eine faktische Gebrauchsregelung hindert die Entscheidung des Außerstreitrichters nicht.OGH 4 Ob 547/89, 10.10.1989
- Vorbringen und Begehren des Einschreiters ist maßgebend.OGH 4 Ob 564/73, 04.09.1973
- Über die Frage, ob die Vereinbarung unwirksam geworden ist, oder aufrecht besteht, kann nur im streitigen Verfahren entschieden werden.OGH 6 Ob 114/72, 19.07.1972
- Ergibt sich aber im Verfahren, daß der begehrten rechtsgestaltenden Verfügung eine Benützungsvereinbarung entgegensteht, dann ist der Antrag vom Außerstreitrichter abzuweisen.OGH 6 Ob 121/66, 04.05.1966
- Bei der Prüfung der Frage, ob über einen Antrag im außerstreitigen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es nicht darauf an, was im außerstreitigen Verfahren festgestellt worden ist, sondern darauf, worauf der Antragsteller seinen Antrag auf Benützungsregelung gründet.OGH 6 Ob 284/65, 01.12.1965
- Außerstreitverfahren auch unzulässig, wenn Änderung der Benützungsvereinbarung begehrt wird.OGH 6 Ob 161/65, 11.06.1965
- Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer.OGH 6 Ob 201/61, 24.05.1961
- Bei Vorliegen einer Vereinbarung ist der Antrag im Außerstreitverfahren abzuweisen.OGH 7 Ob 72/57, 13.02.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 81.
- OGH 5 Ob 226/24g, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 838a
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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