Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 34/25a

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Mit der wirksamen Einantwortung ist das Verlassenschaftsverfahren beendet. Das Gericht darf sich danach mit dieser Verlassenschaft nicht mehr befassen. Rechtsmittel, die nur in diesem Verfahren möglich wären, sind dann ausgeschlossen.

Erst wenn der Beschluss über die Übergabe der Erbschaft rechtskräftig ist, treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein. Vorher haben Sie zwar ein Recht auf den Nachlass, aber noch keine Rechte an den einzelnen Sachen. Dasselbe gilt für die Klage, mit der Sie die Erbschaft herausverlangen.

Solange keine Einantwortung erfolgt ist, besteht die Verlassenschaft als eigener Rechtsträger weiter. Ansprüche sind dann gegen die Verlassenschaft selbst zu richten und nicht gegen die Erben.

Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 797

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.112 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob34/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, über den Revisionsrekurs des Erben D*, vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. September 2024, GZ 6 R 68/24b-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 3. Juni 2024, GZ 5 A 272/23p-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail