Kann ich nach der Einantwortung noch etwas beim Verlassenschaftsgericht erreichen?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger der Verlassenschaft
Mit der wirksamen Einantwortung ist das Verlassenschaftsverfahren beendet. Das Gericht darf sich danach mit dieser Verlassenschaft nicht mehr befassen. Rechtsmittel, die nur in diesem Verfahren möglich wären, sind dann ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Dies bedeutet aber, dass alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht beantragt werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine materielle Beschwer hinsichtlich der Versagung einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs einer Liegenschaft, weil der Rechtsmittelwerber aufgrund der erfolgten Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Liegenschaft geworden ist.OGH 2 Ob 34/25a, 25.03.2025
- Hier: Antrag auf Einholung einer Auskunft über Sparbücher bei einem Kreditinstitut.OGH 7 Ob 133/06v, 05.07.2006
- Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6Ob622/90).OGH 1 Ob 5/05z, 22.02.2005
- Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises.OGH 6 Ob 622/90, 18.10.1990
- Kein Rekursrecht dessen, der behauptet in der Einantwortung nicht berücksichtigter Substitut auf den Überrest zu sein.OGH 7 Ob 73/73, 17.05.1973
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nach rechtskräftiger Einantwortung auftretender, dem Gericht vorher unbekannt gebliebener Pflichtteilsberechtigter.OGH 6 Ob 121/70, 13.05.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 2 Ob 34/25a, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 819 · Einantwortung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 174 · Rechte der Gläubiger
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