Fällt der übergebene Hof in den Nachlass ohne Grundbucheintrag?
günstig für Übernehmer betrifft Erben, Übernehmer, Übergeber, Liegenschaftseigentümer
Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine materielle Beschwer hinsichtlich der Versagung einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs einer Liegenschaft, weil der Rechtsmittelwerber aufgrund der erfolgten Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Liegenschaft geworden ist.OGH 2 Ob 34/25a, 25.03.2025
- Im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen, die Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind, sind in das Inventar aufzunehmen.OGH 2 Ob 154/11b, 28.06.2012
- Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war.OGH 2 Ob 154/11b, 28.06.2012
- Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen.OGH 10 Ob 58/08i, 21.04.2009
- Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war.OGH 2 Ob 153/07z, 09.08.2007
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Durch Leibrentenvertrag verkaufte Wohnungen, an denen Erblasser ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war.OGH 8 Ob 267/99v, 27.01.2000
- Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenußberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen.OGH 8 Ob 10/99z, 18.05.1999
- Hier: Schenkung.OGH 8 Ob 10/99z, 18.05.1999
- Gleiches hat auch für einen Schenkungsvertrag zu gelten.OGH 1 Ob 2/99x, 27.04.1999
- Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen worden ist.OGH 3 Ob 542/94, 19.10.1994
- Liegenschaften, die sich aufgrund eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen. Hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe (Liegenschaften).OGH 6 Ob 10/81, 12.08.1981
- Erbübereinkommen.OGH 6 Ob 226/61, 28.06.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 2 Ob 34/25a, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 431
- ABGB § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- ABGB § 1284
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
- AußStrG § 145 · Todesfallaufnahme
- AußStrG § 174 · Rechte der Gläubiger
- AußStrG § 178
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 22
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