OGH 2 Ob 216/24i
Worum es ging: Kann ich die Gemeinde wegen eines schlechten Weges als Behörde belangen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn eine Gemeinde oder ein Land eine Straße erhält, handelt sie dabei nicht hoheitlich, sondern wie eine Privatperson. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz können Sie darauf daher nicht stützen.
Übernimmt jemand die Aufgaben des Wegehalters wie ein selbständiges Unternehmen mit eigenem Verantwortungsbereich, zählt er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. Der Wegehalter setzt die Maßnahmen dann nicht selbst.
Verantwortlich ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und zugleich bestimmen kann, welche Maßnahmen gesetzt werden. Diese Person oder Stelle ist der Halter des Weges.
Ja, aber nur dafür. Übernimmt ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich, haftet der Wegehalter nur für eigenes Verschulden, etwa wenn er den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine Überwachungspflicht verletzt hat. Dafür genügt schon leichte Fahrlässigkeit.
Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist nicht mehr die Gemeinde für den Weg verantwortlich, sondern der Verband. Ansprüche wegen eines mangelhaften Weges richten sich dann gegen ihn.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 18.07.2024, 3 Cg 98/23f-14
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.11.2024, 2 R 133/24b-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ABGB § 914 ZPO § 52
Entscheidungstext
53 Absätze, 15.353 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
2Ob216/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch SPIESSBERGER TRAXLER BART Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde S*, vertreten durch Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nußdorf am Attersee, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B*, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Kremsmünster, wegen 10.764,21 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. November 2024, GZ 2 R 133/24b-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juli 2024, GZ 3 Cg 98/23f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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