Kann ich die Gemeinde wegen eines schlechten Weges als Behörde belangen?
günstig für Straßenerhalter betrifft Verkehrsteilnehmer, Geschädigte, Gemeinden, Länder
Wenn eine Gemeinde oder ein Land eine Straße erhält, handelt sie dabei nicht hoheitlich, sondern wie eine Privatperson. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz können Sie darauf daher nicht stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter ist die Gebietskörperschaft in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig; die Verletzung einer Verpflichtung nach § 98 Abs 4 StVO kann also keinen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier ist zur Beurteilung entscheidend, dass die Maßnahme, die von der im Gesetz vorgesehenen Verordnung angesprochen wird, (allein) die nichtbehördliche Aufgabe der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheims (§ 61 Abs 1 lit a K-MSG) betrifft, die in die Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Es geht um die Ansprüche eines Pflegeheimbetreibers, der mit dem Land einen Vertrag über die zu leistenden Entgelte für die zu erbringenden Betreuungsleistungen schloss.OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016
- Die Gebietskörperschaft hat dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein zur Verkehrssicherung verpflichteter Liegenschaftseigentümer.OGH 1 Ob 29/95, 05.12.1995
- Der Träger der Straßenbaulast hat als solcher keine andere Rechtsstellung als ein Privater, der sich eine Straße bauen läßt.OGH 1 Ob 21/92, 09.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 2 Ob 216/24i, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 98
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