Wer ist bei einem Unfall auf einem Weg verantwortlich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gemeindeverband nach dem Oö GemVG.OGH 2 Ob 216/24i, 25.03.2025
- Hier: Haftung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 483 ABGB auch für die Wegerhaltung iSd § 1319a ABGB.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Hier: Wanderweg.OGH 2 Ob 16/21y, 25.02.2021
- Die Überlassung einer Straße zur Ausrichtung einer Veranstaltung, deren rechtliche Grundlagen weder behauptet noch festgestellt wurden, allein begründet keine Mithaltereigenschaft.OGH 6 Ob 122/11a, 24.05.2012
- Dem Hausverwalter kommt in Bezug auf die Aufzugsanlage der Liegenschaft keine Haltereigenschaft zu.OGH 5 Ob 111/01m, 13.11.2001
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wegehalterin.OGH 5 Ob 283/99z, 09.11.1999
- Zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht.OGH 2 Ob 78/99f, 25.03.1999
- Für die Haftung genügt Mithaltereigenschaft, die durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung eines "Kursteiges" hergestellt wird.OGH 3 Ob 36/98k, 28.01.1998
- Das Eigentum an der Straße ist kein Essentiale der Haltereigenschaft, wohl aber ein Indiz dafür.OGH 7 Ob 597/91, 18.11.1991
- Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand (vgl 8 Ob 21/85).OGH 8 Ob 610/89, 19.10.1989
- Dem Eigentum kommt keine entscheidende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 135/88, 28.02.1989
- Verfügungsmacht zur Hintanhaltung von Unfällen, die durch Schneelage oder Eislage, auf schienengleichen Bahnübergängen bedingt sein können.OGH 8 Ob 287/79, 20.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 33.
- OGH 2 Ob 216/24i, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 16/21y, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.