Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 152/24x
Worum es ging: Kann ich wegen einer Vertragsklausel bis zum Höchstgericht gehen?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Die besondere Schutzbestimmung des Elektrizitätsrechts für Vertragsänderungen gilt nicht für eine gewöhnliche Kündigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Unternehmen mit der Kündigung zugleich einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.
Wird ein Dauervertrag ordentlich gekündigt, ändert das nicht einseitig die vertraglichen Leistungen. Eine Kündigung ist begrifflich etwas anderes als eine einseitige Änderung des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 07.11.2024, 2 R 132/24k-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.246 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Geschäftszahl
8Ob152/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 2 R 132/24k-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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