Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 50/25v
Worum es ging: Bekomme ich Geld dafür, dass ich meine Sache nicht nutzen konnte?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.
Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie als Leasingnehmer nicht unmittelbar geschädigt. Anders als der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache stehen Sie damit nicht in der ersten Reihe. Ihr Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Unfall zerstört, ersetzt der Schädiger den Wert, den die Wiederbeschaffung kostet. Den Unterschied zu den noch offenen Leasingraten müssen Sie selbst tragen.
Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.
Wird Ihr Auto bei einem Unfall beschädigt, können Sie vom Schädiger jenen Anteil an der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer verlangen, der auf die Zeit der Reparatur entfällt.
Ja. Ersetzt wird nur, was Sie wirklich aufwenden mussten, etwa für einen Mietwagen oder eine Ersatzunterkunft. Für den bloßen Verlust der Möglichkeit, Ihre Sache zu benützen, bekommen Sie kein Geld. Auch die während der Reparatur weiterlaufenden Leasingraten werden nicht ersetzt.
Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.
Wer eine geleaste oder gemietete Sache beschädigt, die in einem Betrieb genutzt wird, muss auch den Verdienstentgang des Betriebs ersetzen. Das gilt ebenso, wenn die Sache untervermietet war. Ersparte Miet- oder Leasingzahlungen werden davon aber abgezogen.
Konnten Sie Ihr geleastes Fahrzeug eine Zeit lang nicht nutzen und haben Sie in dieser Zeit kein Ersatzfahrzeug angemietet, können Sie die weiterlaufenden Leasingraten vom Schädiger nicht ersetzt verlangen. Diese Raten gelten beim Finanzierungsleasing nicht als Aufwand, der ins Leere gegangen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 23.07.2024, 204 C 188/23p-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 23.01.2025, 6 R 141/24k-45
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Geschäftszahl
4Ob50/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten, wegen zuletzt 36.959,05 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 6 R 141/24k-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juli 2024, GZ 204 C 188/23p-38, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.564,92 EUR (darin 260,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.653,40 EUR (darin 1.526 EUR Barauslagen und 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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