Muss ich für den Ersatz tatsächliche Auslagen nachweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Ersatz der im Zeitraum der Unbenützbarkeit angefallenen Leasingraten.OGH 4 Ob 50/25v, 11.04.2025
- Ist kein realer Vermögensschaden - etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft - entstanden, wird keine Entschädigung für die bloße "Gebrauchsentbehrung" gewährt (so auch schon 1 Ob 16/95).OGH 1 Ob 148/06f, 12.09.2006
- Kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache.OGH 1 Ob 148/06f, 12.09.2006
- Hier: Deckungskapital für künftige Ersatzwohnungskosten im Falle einer künftigen Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit bei künftiger Sanierung der Wohnung.OGH 9 Ob 151/99t, 13.10.1999
- Hier: Fiktive Kosten einer Ersatzwohnung.OGH 1 Ob 331/98b, 23.02.1999
- Diese Grundsätze sind auch auf das dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis eingeräumte Wohnrecht des § 758 ABGB anzuwenden.OGH 1 Ob 216/98s, 27.10.1998
- Hier: Wohnungsbrauchsrecht. Der Kläger könnte vielmehr aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich aufwenden mußte und muß eine seinem nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage zu schaffen.OGH 8 Ob 573/86, 09.10.1986
- Hier: Verlust des Gebrauches eines Mietzimmers.OGH 2 Ob 197/75, 16.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 4 Ob 50/25v, 11.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 93/21x, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.
Ja. Wird ein Linienbus beschädigt, hat der Schädiger die Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls zu tragen. Ersetzt werden auch die Kosten dafür, ein Reservefahrzeug bereitzuhalten, allerdings nur bis zu jener Grenze, die die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs am Markt kosten würde.