Kann ich als Leasingnehmer den Schaden am Auto einklagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Nichtsdestoweniger entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass in dem Fall, dass der Leasingnehmer aufgrund der mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung allfällige Reparaturkosten tragen muss, eine bloße Schadensverlagerung vorliegt, sodass der Leasingnehmer diese Reparaturkosten im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen kann (RS0020815; RS0050071).OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.OGH 2 Ob 17/92, 27.05.1992
- Unter Anführung der in SZ 23/191 dargelegten Begründung.OGH 2 Ob 80/89, 06.06.1989
- Ausdrückliche Ablehnung von Apathy. Die publizianische Klage 62 ff; derselbe in JBl 1985,233; Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage II 29 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, RdZ 22 zu § 1332.OGH 2 Ob 140/88, 10.05.1989
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Dies gilt auch für Mietfahrzeugkosten.OGH 2 Ob 140/88, 10.05.1989
- Dem Leasingnehmer steht kein "absolutes Anwartschaftsrecht" auf Eigentumserwerb zu.OGH 7 Ob 5/86, 20.02.1986
- Der Leasingnehmer kann aber die Schadenersatzforderung des Leasingunternehmens im Sinne des § 1422 ABGB einlösen.OGH 2 Ob 105/83, 17.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 50/25v, 11.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 29/20h, 27.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1002
- ABGB § 1053
- ABGB § 1090
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.
Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.