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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 52/25p

Worum es ging: Darf ich gegen einen Beschluss vorgehen, der mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Nicht jedes rechtliche Interesse macht Sie zur Partei eines Verfahrens. Entscheidend ist, welchen Zweck das jeweilige Verfahren verfolgt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 122 AußStrG § 127 AußStrG § 128 AußStrG § 62

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.345 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Geschäftszahl

4Ob52/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des *, geboren am * 2001, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2025, GZ 42 R 545/24v-95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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