Bin ich in diesem Verfahren überhaupt Partei?
betrifft Angehörige, Betroffene, Antragsteller, Parteien
Nicht jedes rechtliche Interesse macht Sie zur Partei eines Verfahrens. Entscheidend ist, welchen Zweck das jeweilige Verfahren verfolgt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Für eine Parteistellung reicht nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Angehöriger im Erwachsenenschutzverfahren ist nur beschränkt rechtsmittellegitimiert (§ 127 Abs 3 AußStrG).OGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025
- Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt.OGH 6 Ob 144/22b, 27.07.2022
- Die rechtlich geschützte Stellung einer Person wird dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Die Rechtsstellung ist daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig.OGH 16 Ok 2/20k, 29.05.2020
- Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht.OGH 2 Ob 114/14z, 02.10.2014
- Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist der Schutz der betroffenen Person und nicht die Wahrung von Vermögensinteressen der gesetzlichen Erben des Betroffenen.OGH 2 Ob 166/12v, 20.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2
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