AußStrG § 122
Einstellung
§ 122.
(1)Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
(2)Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fassen, wenn
1.
die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
2.
ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
(3)Im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.
(4)Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.
Sie können bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch erklären, dass Sie die Erbschaft antreten. Vorher haben Sie im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung. Wurden Sie vom Erbanfall verständigt, muss Ihre Erklärung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein, die bloße Aufgabe zur Post genügt nicht.