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Kann ich mich wehren, wenn mein Antrag zurückgewiesen wurde?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Angehörige, Parteien
Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge zu prüfen und auszusprechen, ob der Rekurs berechtigt ist oder nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006793 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 52.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen eine Nichtentscheidung

Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.

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