Kann ich mich wehren, wenn mein Antrag zurückgewiesen wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: mangelnde Rechtsmittellegitimation der Mutter des Betroffenen außerhalb des § 127 Abs 3 AußStrGOGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025
- Der Revisionsrekurs ist daher nicht schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.OGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025
- Auch der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, kann die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen.OGH 3 Ob 602/84, 09.01.1985
- Hier: Zurückweisung eines Rechtsmittels.OGH 6 Ob 629/84, 04.10.1984
- Dieser Grundsatz geht in Kostensachen der sonst geltenden Regel, daß auch Formalentscheidungen über den Kostenpunkt unanfechtbar sind vor.OGH 4 Ob 21/83, 22.03.1983
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Rekurslegitimation derjenigen, die vom Erstgericht als Antragsgegnerin behandelt wurde, indem die Entscheidung auch gegen sie erlassen worden ist.OGH 7 Ob 691/79, 31.01.1980
- Berufungsgericht weist an OGH gerichtetes Rechtsmittel zurück.OGH 4 Ob 584/78, 13.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006793 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 52.
- OGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/18x, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG Art. 16
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 523
- ZPO § 528
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.