Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 54/25m

Worum es ging: Wie genau muss ich in der Klage beschreiben, was ich will?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 5.731 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Geschäftszahl

8Ob54/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* J*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 94.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2025, GZ 10 R 7/25k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-440/23 wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail