Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 25/25b
Worum es ging: Verliere ich Ersatz, wenn ich den Ausfall durch Überstunden ausgleiche?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie als Selbständiger nach einer Schädigung Mehrarbeit leisten, also etwa Überstunden oder Wochenendarbeit, um einen Verdienstentgang zu vermeiden, dürfen Sie diese Mehrarbeit ersetzt verlangen. Der Gewinn, den Sie durch diese Mehrarbeit erzielt haben, wird Ihnen dabei nicht angerechnet, auch nicht teilweise.
Eine laufende Rente ohne konkreten Verdienstausfall bekommen Sie nur, wenn sie Ihre berufliche Stellung absichern soll. Ein bloßer Ausgleich für die Beschwerlichkeit genügt dafür nicht, denn diese wird bereits mit dem Schmerzengeld abgegolten. Erst wenn Sie deshalb Gefahr laufen, im beruflichen Wettbewerb benachteiligt zu werden, kommt eine solche Rente in Betracht.
Ihre Arbeitskraft hat einen eigenen Wert. Wird sie durch eine Verletzung ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zerstört, muss der Schädiger das ersetzen. Daran ändert es nichts, wenn Angehörige oder Nachbarn einspringen, sofern sie das nicht in der Absicht tun, den Schädiger zu entlasten.
Als selbständig Erwerbstätiger können Sie entweder den entgangenen Verdienst oder die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen. Auch beides zusammen ist möglich, wenn Sie trotz Ersatzkraft weniger verdient haben, als wenn Sie selbst gearbeitet hätten.
Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.12.2024, 1 R 116/24w-68
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.750 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob25/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 222.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2024, GZ 1 R 116/24w-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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