Kann ich Versäumtes noch beim Obersten Gerichtshof nachholen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB.OGH 7 Ob 156/25d, 15.04.2026
- Eingehen auf eine Neuerung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.OGH 8 Ob 9/07t, 22.02.2007
- Hier: Vorlage der Wechselurkunde im Original mit der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot.OGH 8 Ob 17/88, 20.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 2 Ob 53/26x, 28.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 25/25b, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/23b, 14.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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