Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 205/24x
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn ich bei Rot in die Kreuzung fuhr?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fährt jemand bei Rot in eine Kreuzung, wiegt dieses Verschulden so schwer, dass eine bloße Unaufmerksamkeit des anderen Lenkers daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Schaden wird dann nicht geteilt.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 06.05.2024, 1 Cg 12/23i-29
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.09.2024, 1 R 102/24m-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 StVO 1960 § 68 StVO 1960 § 8a StVO 1960 § 9
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.897 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob205/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 15.155,94 EUR sA und Feststellung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. September 2024, GZ 1 R 102/24m-34, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Mai 2024, GZ 1 Cg 12/23i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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