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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 26/25x

Worum es ging: Muss vor einem Umlaufbeschluss extra schriftlich verständigt werden?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

Ein Formfehler macht einen Mehrheitsbeschluss nur dann unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sichergestellt sein muss, dass jeder Miteigentümer die vorgeschriebenen Informationen vollständig und rechtzeitig erhalten hat.

Sieht ein Beschluss nach außen wie ein gültiger Mehrheitsbeschluss aus, müssen Sie ihn innerhalb der Frist anfechten. Tun Sie das nicht, bleibt er trotz seines Mangels wirksam. Nur wenn gar kein solcher Anschein besteht, etwa wenn eine Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit entschieden hat, ist der Beschluss von vornherein unwirksam.

Wer bei einer Abstimmung der Eigentümer familiär oder wirtschaftlich eng mit dem künftigen Vertragspartner verbunden ist, soll nicht mitentscheiden. Die Regel soll verhindern, dass fremde Interessen die Stimme lenken. Ob ein solcher Konflikt droht, hängt von der Nähe der Beziehung und vom Zweck des Geschäfts ab und wird im Einzelfall beurteilt.

Fasst die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beschluss über die laufende Verwaltung, kann ihn die überstimmte Minderheit bekämpfen. Damit soll durchgesetzt werden, dass zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts eingehalten werden. Darüber hinaus kommen allenfalls krasse Verstöße gegen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Frage.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24

Entscheidungstext

48 Absätze, 16.228 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

5Ob26/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. D *, 3. M*, alle vertreten durch MMag. Daniel Köhle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. P* OG, *, 2. B*, 3. G*, 4. L*, 5. R*, 6. R*, 7. C*, 8. S* GmbH, *, letztere vertreten durch Offer & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. November 2024, GZ 2 R 105/24s-20, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. März 2024, GZ 11 MSch 40/23k-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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