Ist ein Eigentümerbeschluss ungültig, wenn ich nicht verständigt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist sichergestellt, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtet hat, vollständig und rechtzeitig erhalten hat, ist die Kausalität von Formfehlern regelmäßig zu verneinen; hier: Formulierung einer Negativweisung samt Informationsblatt.OGH 5 Ob 198/10v, 24.01.2011
- Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen.OGH 5 Ob 43/10z, 30.08.2010
- Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten.OGH 5 Ob 43/10z, 30.08.2010
- Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung.OGH 5 Ob 43/10z, 30.08.2010
- Ob ein konkreter Formfehler Mitwirkungsbefugnisse Einzelner beeinträchtigen könnte, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 5 Ob 187/07x, 15.04.2008
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- Die Verständigungspflicht über eine Großreparatur, die Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung sein soll, enthält auch die Notwendigkeit der Angabe der kostenmäßigen Größenordnung des zu erwartenden Aufwandes.OGH 5 Ob 106/01a, 15.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 16.
- OGH 5 Ob 189/25t, 19.05.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 77/25x, 05.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 26/25x, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 238/20s, 14.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 207/19f, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 16/16p, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.