Muss ich einen fehlerhaften Beschluss der Eigentümer fristgerecht bekämpfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beschlussanfechtungsregeln sollen auch die Heilung von Beschlussmängeln im Fall unterbliebener Anfechtung ermöglichen.OGH 5 Ob 4/10i, 27.05.2010
- Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist jedenfalls dann rechtswirksam, wenn seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber seine fristgerechte Anfechtung (durch die Mit- und Wohnungseigentümer) überhaupt unterbleibt. Bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern ist der Mehrheitsbeschlusss endgültig bestandkräftig. Dadurch sind auch allfällige Mängel der Beschlussfassung saniert.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 11.
- OGH 5 Ob 26/25x, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 219/24b, 06.03.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.