Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 53/25t
Worum es ging: Wer wird als Vertreter für einen Betroffenen bestellt?
Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auswahl der Person, die vorläufig für einen Betroffenen bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum. Steht aber fest, dass für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, muss eine rechtskundige Person bestellt werden. Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen ist zwar zu berücksichtigen, kann dieses Kriterium aber nicht verdrängen.
Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.
Ja, Ihre eigene Wahl steht an erster Stelle, ebenso eine Anregung naher Angehöriger. Erst wenn niemand gewählt oder vorgeschlagen wurde oder die Person nicht geeignet ist, kommt ein nahestehender Mensch in Frage, danach der zuständige Verein und zuletzt ein Rechtsanwalt oder Notar. Im Mittelpunkt steht immer Ihr Wohl.
Rechtsanwälte müssen solche Vertretungen grundsätzlich übernehmen. Wer ablehnen will, muss die Gründe dafür schon in erster Instanz genau angeben. Der bloße Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung ohne nähere Angaben reicht nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 09.01.2025, 54 R 113/24z-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 274 ABGB § 275 AußStrG § 62
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.763 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob53/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Bernhard Pilz, Rechtsanwalt, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 54 R 113/24z-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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