Darf ich nach der Abberufung als Geschäftsführer Konkurrenz machen?
günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Unternehmer
Wer als Geschäftsführer abberufen wurde, unterliegt keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot mehr. Das gilt auch dann, wenn er weiterhin Gesellschafter der GmbH ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
- Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
- Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
- Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr.OGH 4 Ob 123/07b, 10.07.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 146/24z, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 119/19x, 24.07.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §24
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