Muss ich als Gesellschafter auf meine Mitgesellschafter Rücksicht nehmen?
günstig für Minderheitsgesellschafter betrifft Gesellschafter, Minderheitsgesellschafter, Aktionär, Unternehmer
Ja. Wer an einer GmbH beteiligt ist, schuldet Rücksicht nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den anderen Gesellschaftern. Maßstab sind Treu und Glauben, der redliche Verkehr und die guten Sitten. Eigene Interessen dürfen Sie dabei durchaus verfolgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 49/22g, 06.04.2022
- Hier: Zu einer Klagsführung einer Minderheitsgesellschafterin gegen die Gesellschaft in den USA.OGH 6 Ob 215/16k, 26.09.2017
- Soweit vertreten wird, dass in „Familien‑AGs“ erhöhte Pflichtenbindungen bestünden, kann dies dann nicht gelten, wenn einzelne Aktien auch Außenstehenden zum Erwerb offenstehen. In diesem Fall müssen die Aktionäre in Anbetracht des Fehlens einer Vinkulierung gemäß § 62 Abs 2 AktienG stets damit rechnen, dass Fremde Aktien erwerben und dann ihre Interessen geltend machen.OGH 6 Ob 169/16w, 24.10.2016
- Dass eine Vollausschüttung des Gewinns für die Gesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ist den Fällen der Treuepflicht, in denen gewissermaßen „die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht“ nicht gleichzuhalten.OGH 6 Ob 169/16w, 24.10.2016
- Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ‑ sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ‑ immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.OGH 6 Ob 100/12t, 31.01.2013
- Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
- Hier: GmbH in Liquidation.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
- Der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern besteht darin, dass auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitbeteiligter Rücksicht genommen werden muss.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
- Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden (6 Ob 26/97k).OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
- Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben, sondern darf vielmehr im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen (vergleiche auch 5 Ob 626/88, 4 Ob 2147/96f). Dass der Mehrheitsaktionär eine ihm genehme Person - oder auch sich selbst - in den Aufsichtsrat beruft, erscheint für sich keineswegs bedenklich oder gar sittenwidrig, zumal ein Schaden für die Gesellschaft, aufgrund gleichartiger Interessenslagen regelmäßig nicht zu erwarten ist.OGH 9 Ob 64/03g, 25.06.2003
- Hier: Zwei miteinander verheiratete Gesellschafter.OGH 2 Ob 264/00p, 19.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 6 Ob 146/24z, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 65/24p, 18.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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