Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 75/25y
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung muss nicht unbedingt ein Gericht die Ehe aufgelöst haben. Es genügt, wenn eine Behörde daran mitgewirkt hat, etwa durch ein Schlichtungsverfahren oder durch die Eintragung der Scheidung. Ihre Scheidung kann dann in Österreich als ausländische Entscheidung behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Deutschlandsberg, 20.10.2022, 101 C 283/20k-33
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 06.02.2025, 3 R 7/24g-54
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 97 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.723 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
1Ob75/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2025, GZ 3 R 7/24g-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. Oktober 2022, GZ 101 C 283/20k-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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