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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 49/25h

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Der Schutz nach dem Wasserrecht gilt nicht für verbaute Grundstücke. Geht es Ihnen also um den Schutz von Gebäuden, können Sie den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und die Sache vor Gericht bringen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.465 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

9Ob49/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*, 2. E*, beide *, und 3. R*, alle vertreten durch Mag. Matthias Ringhof, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, gegen die beklagten Parteien 1. G*gesellschaft mbH, *, 2. Land *, 3. S*, 4. S*, beide *, 5. Mag. U*, 6. *, 7. Mag. E*, 8. T*, 9. Mag. C*, 10. H*, beide *, 11. R*, 12. C*, 13. J*, 14. C*, 15. H*, 16. T*, beide *, und 17. S*, die erst- bis viertbeklagten Parteien, die vierzehntbeklagte und die siebzehntbeklagte Partei jeweils vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert: 14.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2025, GZ 53 R 311/24b-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 21. August 2024, GZ 18 C 311/23p-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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