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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 113/24v

Worum es ging: Muss ein übermächtiger Anbieter mit mir einen Vertrag schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.

Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.

Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 25.797 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

9Ob113/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Hirsch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsanpassung (Streitwert: 17.600 EUR) und 1.353,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2024, GZ 2 R 121/24p-19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Juni 2024, GZ 70 Cg 3/24a-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insoweit bestätigt, dass es als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, der zwischen den Parteien am 11. Mai 2020 zur Kundennummer 9* abgeschlossene Abstattungskreditvertrag wird rückwirkend dahingehend angepasst, dass diesem ab dem 1. Jänner 2023 für die folgenden 20 Jahre, sohin bis zum 31. Dezember 2042, eine fixe Verzinsung in Höhe von 2,3 % zugrunde liegt, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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