Haftet jemand für jeden Schaden, wenn er eine Regel verletzt?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Autofahrer
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang muss also gegeben sein, um eine Schadenersatzpflicht nach bürgerlichem Recht (ABGB wie EKHG) annehmen zu können. Die formale Übertretung einer Norm genügt hiezu nicht; es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwidergehandelt worden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzanspruch der Mutter bei Maßnahme des KJHT nach § 211 ABGBOGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026
- Der Schutzzweck des § 8 Abs 1 HIKrG liegt darin, dass der Verbraucher eine Orientierung über die Details der verschiedenen am Markt erhältlichen Kreditprodukte bekommen soll.OGH 9 Ob 113/24v, 27.05.2025
- Hier: Zur Haftung des Prospektkontrollors nach dem KMG.OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025
- Hier: Eignungsbefund eines RauchfangkehrersOGH 1 Ob 103/24i, 19.11.2024
- Zum Schutzzweck des § 53 NOOGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint;OGH 6 Ob 217/22p, 30.08.2023
- Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist.OGH 8 Ob 136/22s, 16.12.2022
- Hier: Zum persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB.OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021
- Hier: Zweck des Sicherungsmodells nach §§ 9, 10 BTVG.OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020
- Hier: Verpflichtung, dem Anleger allfällige „Kick-back“-Vereinbarungen offenzulegen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
- Der Schutzzweck sicherheitspolizeilicher‑ bzw kriminalpolizeilicher Bestimmungen über die Identitätsfeststellung ist nicht darin gelegen, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Sicherung der Identitätsfeststellung die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren. (Verfolgungsschaden).OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht.OGH 8 Ob 54/14w, 23.07.2014
- Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik.OGH 8 Ob 54/14w, 23.07.2014
- Hier: Die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe.OGH 6 Ob 118/12i, 20.03.2013
- Hier: §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG.OGH 3 Ob 235/12y, 20.02.2013
- Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei unrichtiger Anlageberatung siehe RS0127012.OGH 4 Ob 62/11p, 05.07.2011
- Hier: Zweck der Pflicht zur Leistung erster ärztlicher Hilfe.OGH 4 Ob 36/10p, 11.05.2010
- Schutzzweck des § 107 TKG.OGH 7 Ob 166/09a, 30.09.2009
- Im Rahmen eines Vertrages begründet die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken.OGH 6 Ob 249/07x, 21.02.2008
- Hier: § 69 Abs 2 KO.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
- Ersetzbar sind daher solche Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde.OGH 3 Ob 507/96, 18.06.1997
- Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. Welche das sind, ist von Fall zu Fall im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.OGH 5 Ob 62/97x, 11.03.1997
- Dieser Grundsatz gilt nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde.OGH 7 Ob 602/85, 30.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 73.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 113/24v, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 103/24i, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 82/23d, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 211/20s, 23.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schutzzweck der Norm beim Schadenersatz
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Schadenersatz · Verletzung der geschützten Interessen