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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 63/25y

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Zum Schmerzengeld zählen auch Sorgen um die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit, um die spätere Berufsausübung und um die Familie, die Versorgung und Pflege entbehrt. Berücksichtigt werden außerdem alle Dauerfolgen, die Sie daran hindern, Lebensfreuden zu genießen, die Sie vor dem Unfall genossen haben, etwa bei einem ertaubten Musikfreund oder einem bewegungsbehinderten Sportler.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.

In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.064 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

3Ob63/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* S.L., *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restlicher 5.198,68 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 6 R 117/24f-81, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 14. Mai 2024, GZ 28 C 447/22d-70, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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