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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2025

OGH 8 ObA 11/25p

Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Immer beim Gericht erster Instanz. Das gilt auch dann, wenn Sie die Frist für ein Rechtsmittel an ein höheres Gericht versäumt haben. Bringen Sie den Antrag bei einem höheren Gericht ein, wird er nicht von Amts wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Über einen Antrag wegen der versäumten Frist für die Revision entscheidet das Gericht erster Instanz. Bringen Sie den Antrag beim Höchstgericht ein, wird er zurückgewiesen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 146 ZPO § 148 ZPO § 27

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.352 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2025

Geschäftszahl

8ObA11/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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