OGH 8 ObA 11/25p
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Immer beim Gericht erster Instanz. Das gilt auch dann, wenn Sie die Frist für ein Rechtsmittel an ein höheres Gericht versäumt haben. Bringen Sie den Antrag bei einem höheren Gericht ein, wird er nicht von Amts wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Über einen Antrag wegen der versäumten Frist für die Revision entscheidet das Gericht erster Instanz. Bringen Sie den Antrag beim Höchstgericht ein, wird er zurückgewiesen.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 146 ZPO § 148 ZPO § 27
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.352 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2025
Geschäftszahl
8ObA11/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
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