Wo beantrage ich, dass mir eine versäumte Frist verziehen wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Immer beim Gericht erster Instanz. Das gilt auch dann, wenn Sie die Frist für ein Rechtsmittel an ein höheres Gericht versäumt haben. Bringen Sie den Antrag bei einem höheren Gericht ein, wird er nicht von Amts wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.06.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist entscheidet immer das Erstgericht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: außerordentlicher RevisionsrekursOGH 5 Ob 16/23y, 16.02.2023
- Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist sind an das Prozessgericht erster Instanz zu richten. Wird der Antrag bei einem Gericht höherer Instanz eingebracht, findet eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht nicht statt.OGH 6 Ob 174/15d, 26.11.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 ObA 11/25p, 23.06.2025
- OGH 5 Ob 16/23y, 16.02.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 17 · Säumnisfolgen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 149
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