Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 71/25k
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn ich den Staat klagen will?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts klagen, genügt es nicht, diesen Fehler zu behaupten und zu beweisen. Sie müssen auch vorbringen und beweisen, dass Ihnen der Schaden ohne diesen Fehler nicht entstanden wäre.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.03.2025, 14 R 140/24x-57
Zitierte Paragrafen
ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.393 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
1Ob71/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Graz, Göstinger Straße 26, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, beide vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund) und 2. Land Burgenland, Eisenstadt, Europaplatz 1, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 154.645,93 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 14 R 140/24x-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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