Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 192/24g
Worum es ging: Kann jemand meinen Vertrag ohne meine Zustimmung übernehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.
Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.
Ein Vertrag, den beide Seiten bereits vollständig erfüllt haben, kann nicht mehr von jemand anderem übernommen werden. Es gibt nichts mehr, das übergehen könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 22.08.2024, 60 R 50/24v-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
5Ob192/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* H*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ly* GmbH, FN *, verteten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, 2. my* GmbH, FN *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 5.086,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2024, GZ 60 R 50/24v-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. März 2024, GZ 15 C 183/23f-26, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 12. März 2024, GZ 15 C 183/23f-28, und vom 18. März 2024, GZ 15 C 183/23f-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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