Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 93/25i
Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.
Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.04.2025, 45 R 234/25g-28
Zitierte Paragrafen
EO § 382b EO § 382c EO § 402 EO § 78 ZPO § 528
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.481 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
7Ob93/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. DDr.in C* D*, 2. mj T* G*, 3. mj E* G*, und 4. T* D*, zweit- und drittgefährdete Parteien vertreten durch die Mutter DDr.in C* D*, alle vertreten durch Dr. Stefan Heninger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien DI G* G*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2025, GZ 45 R 234/25g-28, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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